AGB/AEB

– Stand Januar 2022 –

Download AGB Stand Januar 2022

 

– Stand Juni 2022 –

Download AEB Stand Juni 2022

  1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle bestehenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Baudisch Electronic GmbH (nachfolgend Baudisch) und dem Lieferanten von Waren und Dienstleistungen (nachfolgend Lieferant), für deren Bestellung und Bezug durch Baudisch. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft nur zu dem Zwecke abschließen, der weder deren gewerblichen noch deren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.

1.2. Mit der Annahme und/oder der Ausführung eines Auftrages und/oder einer Bestellung, erkennt der Lieferant diese allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung, jeweils gültigen Fassung an. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen können jederzeit auf der Internetseite von Baudisch, www.baudisch-electronic.de/agb/, abgerufen und/oder eingesehen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden ausdrücklich nicht anerkannt und werden nicht zum Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch Baudisch bei dem Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. In diesem Fall und/oder bei einer gesonderten Vereinbarung besonderer Bedingungen für einzelne, konkrete Bestellungen, gelten die allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend und werden zur Auslegung herangezogen. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme und/oder Bezahlung einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch Baudisch bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten, auch und gerade bei bestehenden Geschäftsbeziehungen, mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten, stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

1.3. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn Baudisch den Lieferanten in der Zukunft nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.

 

  1. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertragsschluss, sowie alle Vereinbarungen, die zwischen Baudisch und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind ausschließlich schriftlich vorzunehmen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich und inhaltlich zu prüfen und Baudisch in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

2.2. Sofern das Angebot seitens Baudisch erfolgt, hält sich Baudisch an dieses Angebot 14 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden.

 

  1. Leistungsumfang

3.1. Der Leistungsinhalt des Auftrages ergibt sich aus der jeweiligen zugrundeliegenden Einzelbestellung, sämtlichen Berichten, Entwürfen, Modellen, Unterlagen, Ideen, Muster und allen anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnissen.

3.2. Der Lieferant hat seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen zu erbringen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und aller sonstigen Vorgaben.

3.3. Teilleistungen sind, soweit nicht schriftlich vorher vereinbart, nicht gestattet. Baudisch ist daher zur Stornierung einer Restmenge berechtigt. Bei nicht rechtzeitiger und/oder vertragsgemäßer Lieferung der Restmenge, werden die Mehrkosten, welche durch die Beauftragung eines Dritten entstehen, dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

3.4. Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte, ist nicht gestattet, es sei denn, es gibt eine vorherige schriftliche Zustimmung durch Baudisch.

3.5. Der Lieferant hat Daten, Zeichnungen und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den Baudisch-Richtlinien, -Erfordernissen und -Vorschriften erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch Baudisch vorgegeben. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. vor der Ausführung der Auftragsleistung, entsprechende Informationen einzuholen. Für die Vollständigkeit dieser Informationen ist der Lieferant verantwortlich.

3.6. Der Lieferant wird auf Anforderung von Baudisch, Angaben innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung, über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher und/oder vertraglicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.

3.7. Baudisch ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei verpflichten sich die Vertragspartner die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. Baudisch kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten, sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.

3.8. Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von Baudisch gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, Baudisch unverzüglich schriftlich mitzuteilen und Baudisch unaufgefordert Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

3.9. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle von Produktänderungen oder –abkündigungen bereits gelieferter Waren, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Weiterbelieferung zu ergreifen und Baudisch unverzüglich schriftlich hierrüber zu informieren. Dazu hat er sich regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Produktänderungen/ -abkündigungen zu erkundigen. Nach Aufforderung durch Baudisch hat er diese Erkundigungen zu belegen. Mögliche Alternativprodukte sind unaufgefordert vorzuschlagen. Alle hierzu notwendigen Unterlagen, insbesondere Datenblätter, Muster etc. sind ebenso unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3.10. Änderungen betreffend Materialzusammensetzung, Produktbeschreibung, -spezifikationen, Prüfmethoden/, –equipment, Fertiger, Fertigungsstandort/, -prozesse, -zeichnungen und sicherheitsrelevante Änderungen, sind Baudisch unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Die Änderung setzt die schriftliche Zustimmung von Baudisch und des Bestellers voraus.

3.11. Ab dem Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhält Baudisch für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Option, eine letzte Bestellung, zu den zum Zeitpunkt des Einganges der Abkündigungsmitteilung geltenden Konditionen, bei dem Lieferanten zu platzieren.

 

  1. Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen

4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise, sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen sind für Baudisch unverbindlich. Ermäßigt jedoch der Auftragnehmer seine Preise bis zum Liefertage, so kommt die Ermäßigung auch Baudisch zugute. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen, können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen, gleich welcher Art, über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.

4.2. Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Sitz der Baudisch zu erfolgen und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen vorzulegen.

4.3. Die Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen, gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter, lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

4.4. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde, nicht geschuldet.

4.5. Rechnungen können von Baudisch erst bearbeitet werden, wenn diese vollständig vorliegen, d. h. diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen und die in der Baudisch-Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten. Für sämtliche, wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen, ist der Lieferant nicht befugt die gegenständliche Forderung gegenüber Baudisch geltend zu machen. Der Lieferant erkennt an, dass es sich hierbei um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.

4.6. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen rein netto. Davon abweichende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Skontoabzug wird vom Rechnungsendbetrag vorgenommen und ist auch dann zulässig, wenn Baudisch aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt, im Falle des Rückbehaltes wegen Mängeln, mit der vollständigen Beseitigung der Mängel. Die Abtretung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Baudisch abhängig, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Abrufaufträgen oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß Art. 3.3 dieser Einkaufsbedingungen.

4.7. Soweit Vertragsbestandteil ist, dass der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung/Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen bei Baudisch voraus.

4.8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Baudisch in dem gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Baudisch ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware, sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.

 

  1. Bestellung und Auftragsbestätigung

5.1. Bestellungen bzw. Bestelländerungen sind, soweit sie per Telefax oder einer anderen elektronischen Übermittlung erfolgen, auch ohne Unterschrift verbindlich.

5.2. Baudisch kann die Bestellung schriftlich widerrufen, ohne dass hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). Ausgenommen hiervon sind die Lieferungen oder Leistungen, die zwischenzeitlich ordnungsgemäß erbracht wurden.

 

  1. Bestellung bei Abrufaufträgen

Bei Bestellungen auf Abruf, bedarf der Abruf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Baudisch. Soweit diese per E-Mail erfolgt, ist diese auch ohne Unterschrift gültig.

 

  1. Liefertermin

7.1. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, welcher von dem Lieferanten vorab sorgfältig zu überprüfen ist, ist bindend. Liefertag ist der Tag des Wareneinganges bei Baudisch, an deren Geschäftssitz (im Haus). Erfolgt eine Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, ist Baudisch berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

7.2. Der Lieferant verpflichtet sich, Baudisch unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände auftreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt oder ergeben könnte, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls ist ein Berufen auf solche Umstände ausgeschlossen.

7.3. Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges durch den Lieferanten, ist Baudisch berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes, entsprechend der Schlussrechnung, je angefangenen Tag des Verzuges zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Baudisch gegenüber seinen Kunden regelmäßig einer Vertragsstrafe für Verzug unterliegt, die gegebenenfalls im Wege des Regresses geltend gemacht werden kann. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf weitere Ersatzansprüche dar.

7.4. Sofern Baudisch in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch auf 0,2 % des Lieferwerts pro vollendete Woche, entsprechend der Schlussrechnung, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes entsprechend der Schlussrechnung, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Baudisch beruht. Sofern Baudisch mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät, steht dem Lieferanten mindestens ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €, gemäß §288 BGB, zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

 

  1. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag

8.1. Im Falle des Vorliegens von höherer Gewalt, befreit dies die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen dem Vertragspartner zu übermitteln und ihre Leistungsverpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

8.2. Baudisch wird von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise frei und ist insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung oder Wirkung, für Baudisch keine mit dem ursprünglichen Vertrag im Zusammenhang stehende Verwendung mehr aufweist oder unzumutbar lange andauert (spätestens nach 8 Wochen).

8.3. Baudisch ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen/Unternehmen beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

8.4 Baudisch ist ferner berechtigt vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Baudisch-Mitarbeiter, Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.

8.5 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben hiervon im Übrigen unberührt.

 

  1. Gefahrenübergang, Dokumente

9.1. Der Gefahrenübergang erfolgt erst bei Annahme der Lieferung durch Baudisch an deren Geschäftssitz (im Haus), es sei denn, es wäre schriftlich ein anderer Ort vereinbart, dann erfolgt der Gefahrenübergang bei Annahme an diesem Ort.

9.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Baudisch Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, hat gehen Verzögerungen in der Bearbeitung zu Lasten des Lieferanten.

9.3. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und Ähnliches, die dem Lieferanten von Baudisch oder Dritten im Auftrag von Baudisch überlassen werden, bleiben im Eigentum der Baudisch. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an Baudisch herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten ausschließlich zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber Baudisch verwendet werden und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von Baudisch angefertigten Zeichnungen usw. vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder einem Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat diese Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor dem unberechtigten Einblick Dritter zu schützen. Sie sind Baudisch ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Die dem Lieferanten überlassenen Gegenstände sind von ihm sorgfältig zu behandeln und einsatzfähig zu halten sowie gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Lieferant hat an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht. Der Lieferant hat die Bestellung und die diesbezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Bei Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen kann Baudisch, unbeschadet der Haftung des Lieferanten für alle hieraus entstandenen Schäden, die Herausgabe der überlassenen Gegenstände verlangen.

 

  1. Gewährleistungsansprüche, Garantien

10.1. Gewährleistungsansprüche von Baudisch bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten, bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

10.2. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), der Batterieverordnung und der EU-Chemiekalienverordnung REACH, eingehalten und umgesetzt werden. Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß §54 d Urheberrechtsgesetzt hinzuweisen.

10.3. Der Verkäufer versichert, dass die gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen, vertraglichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.

10.4 Der Verkäufer wird nur von ihm geprüfte und für gut befundene Teile versenden. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit von Baudisch beschränkt sich daher auf offenkundige Mängel, die bei der Eingangskontrolle unter äußerlicher Prüfung einschl. der Lieferpapiere (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) erkennbar sind. Offenkundige Mängel hat Baudisch dem Verkäufer gegenüber unverzüglich (spätestens 10 Tage) zu rügen.

10.5. Innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der gelieferten Waren und Dienstleistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich und auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich oder ist Baudisch die Annahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Verkäufer die mangelhaften Teile kostenfrei durch mangelfreie zu ersetzen.

10.6. In dringenden Fällen oder wenn der Verkäufer seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht nachkommt, ist Baudisch berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten, Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers selbst vorzunehmen oder Dritten in Auftrag zu geben. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandlung oder Minderung hiervon unberührt.

10.7. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich Baudisch zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von Baudisch gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.

10.8. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Baudisch ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.

 

  1. Haftung

11.1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

11.2. Soweit der Lieferant für einen Schaden, gleich welcher Art, verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Baudisch insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Baudisch aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.

 

  1. Eigentum, Beistellung, Vermischung

12.1. Sofern Baudisch Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Vorlagen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Werkzeuge, sonstige Fertigungsmittel, Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Baudisch Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten, werden für Baudisch vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien von Baudisch mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Baudisch das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

12.2. Wird die von Baudisch bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Baudisch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Baudisch anteilsmäßig Eigentum überträgt, wobei Baudisch diese Übertragung annimmt, der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für Baudisch unentgeltlich.

 

  1. Geheimhaltung

13.1. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von Baudisch erhaltenen Unterlagen und Informationen, sowie Personendaten, verpflichtet. Dritten dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Baudisch offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann Baudisch die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.

13.2. Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit Baudisch erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. Baudisch und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.

 

  1. Schutzrechte

14.1 Baudisch erhält an kundenspezifischen Zeichnungen ein ausschließliches Nutzungsrecht.

14.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm erbrachten Leistungsergebnisse frei von Gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind.

14.3 Der Lieferant stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt auch alle Kosten und Aufwände, die Baudisch in diesem Zusammenhang entstehen.

14.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

14.5 Wenn ein Dritter gegenüber Baudisch Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lieferanten erbrachten Leistungen gegenüber Baudisch geltend und die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt wird, so wird der Lieferant entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen unter Wahrung der vereinbarten Anforderungen so erbringen, dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht oder er wird die Nutzungsrechte erlangen, sodass die Leistungen durch den Auftraggeber ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können.

 

  1. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung.

15.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen wird auch durch E-Mail und Fax gewährt.

15.3. Erfüllungsort ist Sitz der Baudisch. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Baudisch und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis, ist Sitz der Baudisch, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

15.4. Sollte eine Bestimmung dieser unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.